22. November 2022

FH Burgenland Absolventin, Agnes Lebisch, beschäftigt sich in ihrer Masterarbeit im Studiengang „Human Resource Management und Arbeitsrecht“ mit den rechtlichen und praktischen Fragen der Mitnahme von Kindern ins Büro. Ihr Fazit: Auch ohne rechtliche Ansprüche gibt es mehrere Gründe, die Kinder am Arbeitsplatz rechtfertigen können.

Mutter und Kind in der Bibliothek

Eisenstadt 22.11.2022 - Das hybride Arbeiten hat sich spätestens seit Ausbruch der Coronapandemie als eines von vielen Modellen durchgesetzt und dringt immer mehr in den Büroalltag ein. Freizeit, Arbeitszeit aber auch der Arbeitsort vermischen sich immer mehr und stellt alle Beteiligten vor neue Herausforderungen. Nachdem bei vielen die Arbeit Einzug in ihr Zuhause gehalten hat, stellt sich nun die Frage, ob es auch umgekehrt sein kann. Nämlich, ob es auch möglich ist das Private mit in die Arbeit zu nehmen – in diesem Fall die Kinder. Agnes Lebisch, frischgebackene Absolventin des Studiengangs Human Resource Mangement und Arbeitsrecht, stellte sich die Frage, ob das überhaupt rechtlich möglich wäre und wenn Ja, welche Fragen noch zu klären sind.

Zu Beginn waren Unsicherheiten und Zweifel über die Umsetzbarkeit dieses Themas vorhanden. Ausgehend von beinahe keiner relevanten, wissenschaftlichen Literatur zu dem Thema war die Entscheidung mit großen Fragezeichen über den Output verbunden. Rückblickend kann ich behaupten, dass ich diese Ergebnisse nicht erwartet habe und es haben sich weitere rechts- und wirtschaftswissenschaftliche Forschungsmöglichkeiten ergeben.

Agnes LebischAbsolventin

Aufsichtspflicht vs Arbeitspflicht

Gleich vorweg: Es gibt in Österreich keinen unmittelbaren Anspruch, seine Kinder mit in die Arbeit zu nehmen. Um ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen, haben Arbeitnehmer*innen verschiedene Möglichkeiten der Freistellung von der Arbeit. Zudem kann eine Aufsichtspflicht an Dritte übertragen werden, während die Arbeitspflicht nicht an andere weitergegeben werden kann. Doch was wäre, wenn es unter bestimmten Voraussetzungen keine andere Möglichkeit gäbe? Die Coronapandemie hat gezeigt, dass die Möglichkeiten der Freistellung schnell ausgeschöpft sind, wenn beispielsweise Betreuungseinrichtungen schließen. Wie Agnes Lebisch aufzeigt, gibt es durchaus Umstände, die darauf hindeuten, dass eine Mitnahme von Kindern in das Büro rechtens sein kann.

Stillpausen, Fürsorgepflicht, Betriebsübung, freiwillige Regelung

Ein erster indirekter Anspruch auf die Mitnahme von Kindern an den Arbeitsplatz findet sich im Angestelltengesetz sowie im Mutterschutzgesetz. In ihnen wird die Stillpause von Müttern gesetzlich geregelt. Obwohl zum Ort des Stillens nur wenig angeführt ist, kann angenommen werden, dass dies auch am Arbeitsort stattfinden kann, da die Errichtung von Stillräumen im Betrieb von der zuständigen Verwaltungsbehörde angeordnet werden kann. Eine Intervention des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin hätte vermutlich wenig Chancen.

Ein zweites anspruchbegründetes Argument ist die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin. Diese hat gegenüber Angestellten Fremdinteressen zu wahren, zu denen unter anderem die freie Religionsausübung, aber auch (unter gewissen Umständen) die Mitnahme von Tieren zählen. Grundrechte und emotionale Beziehungen werden hier berücksichtigt. Es stellt sich die Frage, warum, so Lebisch, die Aufsichtspflicht gegenüber Kindern hier nachstehen sollte. Voraussetzung ist allerdings, dass keine wichtigen betrieblichen Gründe dagegensprechen: Es könnten sich zum Beispiel Kolleg*innen von den Kindern gestört fühlen oder gewisse Räumlichkeiten eine Gefahr für die Kinder darstellen.

Sollte es dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin mehrmals gestattet worden sein, Kinder mit an den Arbeitsplatz zu bringen ohne den expliziten Hinweis einer Ausnahmeregelung, so könnte es zu einer Betriebsübung im rechtlichen Sinne kommen. Nämlich dann, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin aus objektiver Sicht darauf vertrauen durfte, dass die Mitnahme von Kindern auch zukünftig gestattet sei.

Abseits der anspruchsbegründenden Argumente gibt es natürlich auch die freiwillige Vereinbarung. Sie kann als Einzelvereinbarung zwischen Dienstgeber bzw. Dienstgeberin und Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin geschlossen und Bestandteil des Arbeitsvertrages werden.

Die Masterarbeit von Agnes Lebisch wird auch in einer juristischen Fachzeitschrift erscheinen. „Praktische Fragestellungen wissenschaftlich aufzugreifen ist eine große Stärke von Fachhochschulstudien,“ resümiert Studiengangsleiterin Silvia Ettl-Huber.

Facts zum Studium

Masterstudium – Human Resource Management – 4 Semster – 50 % Online - berufsbegleitend mit Präsenzunterricht freitags und samstags sowie zusätzlichen Online-Unterricht unter der Woche – Akademischer Grad „Master of Arts in Business MA“ – Studienort Campus Eisenstadt – Zugang: mindestens dreijähriges Studium an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung abgeschlossen und mindestens 180 ECTS Punkte; Mögliche Berufsfelder finden Absolvent*innen in nationalen und internationalen Unternehmen, in öffentlichen Organisationen, in Personalberatungsunternehmen sowie Arbeiter*innen und Arbeitgeber*innenvertretungen in den Bereichen Recruiting, Personalentwicklung, Compensation und Benefits, HR-Process- und Data-Management, Arbeitsrecht oder als HR-Generalist*innen und HR-Business-Partner*innen - Unterrichtssprache ist Deutsch und Englisch. Es fallen keine Studiengebühren an. Anmeldung für einen Studienstart im Herbst 2023 unter www.fh-burgenland.at.

Rückfragehinweise:
Mag. Michael Gruber
Marketing & Kommunikation
Fachhochschule Burgenland GmbH
Tel: +43 (0)5 7705 3536
E-Mail: michael.gruber[at]fh-burgenland.at